Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinR-DVO NRW

§ 15 Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

(zu § 29 der Wein-Überwachungsverordnung)

Die Weinbaubetriebe melden jährlich der/dem Landesbeauftragten in der von dieser/diesem vorgegebenen Form

1. bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft sowie die vorgesehenen Differenzierung der Weine, Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine und

2. bis zum 7. August ihre Bestände am 31. Juli an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein.

Der/die Landesbeauftragte übersendet jeweils eine Kopie dem Landesamt sowie dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen.

§ 14 § 16